AGB

HELOME GmbH   (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand  08/2014

I. Allgemeines

1. Für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsbeziehungen, sind aus-schließlich nachstehende Verkaufsbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Weitergehende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3. Bei Gewährung eines Zahlungsziels erfolgen Auftragsannahme, -bestätigung und

-auslieferungen nur im Rahmen der Deckungszusage unserer Kreditversicherung. Sollte diese während der Vertragslaufzeit die Deckung reduzieren oder kündigen, behalten wir uns eine Anpassung der Zahlungskonditionen vor.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Einwilligung durch uns zugänglich gemacht werden.

 

II. Liefer- und Leistungszeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Gefahrtragung und Teillieferungen

1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen in dem Zeitpunkt in dem der Käufer etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft durch uns dem Käufer mitgeteilt worden ist.

3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4. Wir haften bei Verzögerung (a) und Unmöglichkeit (b) der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Klausel aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung

a) wegen Verzögerung der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Kaufpreises begrenzt,

b) wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50 % des Kaufpreises begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5. Die Waren reisen ab unserem Werk bzw. ab unserem Auslieferungslager auf Gefahr des Käufers und zwar auch bei Lieferungen frei Haus, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen. Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

 

III. Lieferumfang, Preis, Zahlung, Fälligkeit

1. Mengentoleranzen bis zu ± 10% des vereinbarten Lieferumfanges gelten als vertrags-gemäß. Der Kaufpreis bemisst sich nach der tatsächlich gelieferten Menge.

2. Zusätzlich zu dem in der Verkaufsbestätigung genannten Gesamtpreis wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.

3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme und Erhalt unserer Rechnung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung acht Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Wechsel und Schecks werden nur bei entsprechender Vereinbarung hereingenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab Fälligkeit berechnet. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt dem Käufer, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

5. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Käufer verwehrt, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen – auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden – steht dem Käufer nur zu, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen oder bedingten Forderungen gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus eine Verbindlichkeit erwächst. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen vermengten oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Unter dem „Wert der Vorbehaltsware“ ist der dem Käufer von uns berechnete Kaufpreis zu verstehen.

3. Der Käufer darf – solange er nicht im Zahlungsverzug ist – die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, sie jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ein-schließlich aller Nebenrechte werden schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderungen abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden ist. Wird die abgetretene Forderung in ein Kontokorrent aufgenommen, so gilt die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrent in entsprechender Höhe als an uns abgetreten. Bei Teilzahlungen des Kunden bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bestehen.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen.

5. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten bei einer namhaften deutschen Versicherungsgesellschaft gegen die üblichen Risiken zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Notfalls sind wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers zu nehmen. Der Käufer tritt hiermit seinen Anspruch auf die Versicherungssumme an uns ab; hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gelten die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 3 entsprechend. Der Käufer hat ferner dafür zu sorgen, dass die Vorbehaltsware jederzeit und in allen Stadien der Weiterbehandlung als unser Eigentum identifiziert und ausgesondert werden kann. Entsprechendes gilt für die uns abgetretenen Forderungen.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, uns jederzeit

 Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren und uns Auskunft über deren Umfang und Verbleib zu geben. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so hat er uns auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen, diesbezügliche Kundenwechsel und -schecks uns auszuhändigen. Nach Setzung einer angemessenen Frist haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

7. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die in unser Eigentum oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und diese Zugriffe, nach seinen Möglichkeiten abzuwehren.

8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

V. Mängelhaftung

1. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung vom Käufer schriftlich zu rügen. Verspätete oder nicht formgerechte Mängelanzeigen können keine Berücksichtigung finden. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, längstens innerhalb von vierzehn Monaten nach Absendung der Ware an den Käufer; es sei denn, wir haben den Fehler arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche den Mangel nach unserer Wahl entweder durch frachtfreie Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware oder durch Instandsetzung. Ist eine Ersatzlieferung bzw. Nacherfüllung (Nachbesserung) unmöglich oder wird die Ersatzlieferung bzw. Nacherfüllung trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb der uns vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist von uns nicht bewirkt oder weist auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler auf oder sind bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf Schadensersatz, ist nur im Rahmen der Ziffer VI gegeben.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Unternehmer-Rückgriff) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

5. Wir haften nicht für Mängel der Ware, die auf besondere klimatische oder sonstige besondere orts- oder betriebsbedingte Verhältnisse am Bestimmungsort zurück-zuführen sind.

 

VI. Schadensersatzansprüche

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungs-gesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens-ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer II.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehen-den Regelungen nicht verbunden.

 

  VII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Auf die Geschäftsbeziehungen zum Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. Wir können nach unserer Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

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